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Rechtsprechung
   BGH, 02.05.1956 - V ZR 157/54   

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BGH, 02.05.1956 - V ZR 157/54 (https://dejure.org/1956,1204)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1956 - V ZR 157/54 (https://dejure.org/1956,1204)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1956 - V ZR 157/54 (https://dejure.org/1956,1204)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1956, 568
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 06.12.1922 - V 114/22

    Fristende; Erfahrungssätze

    Auszug aus BGH, 02.05.1956 - V ZR 157/54
    Der allgemeine Sprachgebrauch ist im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes revisibel (Bestätigung von RGZ 105, 417 [419]).

    In RGZ 105, 417 [419] hat das Reichsgericht den "allgemeinen Sprachgebrauch" im Sinne eines "allgemeinen Erfahrungssatzes" für revisibel erklärt, und zwar im Sinne der Feststellung einer beim Gebrauch der deutschen Sprache allgemein bestehenden Übung und der daraus sich ergebenden Erfahrung.

  • RG, 14.10.1925 - V B 22/25

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 02.05.1956 - V ZR 157/54
    Auch das Reichsgericht räumte der öffentlichen Hand das Recht ein, im privaten Rechtsverkehr Einfluß z.B. auf die künftige Benutzung von Wohnraum zu nehmen, der mit Hilfe öffentlicher Darlehen errichtet wird (RGZ 111, 384 [393]).
  • RG, 24.01.1936 - VII 174/35

    1. Zum Begriff des "Wohngebäudes" und des "Ausgangs" nach einer noch nicht für

    Auszug aus BGH, 02.05.1956 - V ZR 157/54
    Dagegen gibt die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum preußischen Fluchtliniengesetz einen Anknüpfungspunkt (vgl. insbes. JW 1915, 102 und RGZ 150, 103).
  • BGH, 30.11.1990 - V ZR 91/89

    Angaben über Wohnfläche; Begriff der Wohnfläche

    Dem Sprachgebrauch kommt die Bedeutung eines Erfahrungssatzes, nämlich der beim Gebrauch der deutschen Sprache allgemein bestehenden Übung, zu; er unterliegt daher in vollem Umfang revisionsgerichtlicher Überprüfung (BGH Urt. v. 2. Mai 1956, V ZR 157/54, LM BGB § 133 Fb Nr. 4; Urt. v. 13. Juli 1960, V ZR 9O/59, LM BGB § 133 C Nr. 17).
  • BGH, 19.03.1957 - VIII ZR 74/56

    Selbstbelieferungsklausel

    Eine Auslegung, die diesen allgemeinen Schriftgebrauch außer Betracht läßt, enthält eine Gesetzesverletzung nicht anders, als wenn der allgemeine Sprachgebrauch nicht beachtet wird (Urt. des BGH vom 2. Mai 1956 - V ZR 157/54 -, BB 1956, 564 = Betrieb 1956, 568 = HW 1956, 335 in Bestätigung von RGZ 105, 417 [419]).
  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 90/59
    Diesem kommt die Bedeutung eines Erfahrungssatzes und damit einer für die Beurteilung des Tatsachenstoffes maßgeblichen Norm zu; seine Anwendung kann infolgedessen durch das Revisionsgericht nachgeprüft werden (RGZ 105, 417, 419; Urteil des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956, V ZR 157/54, LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 113/58
    Sie erstreckt sich auch darauf, ob die Partei nach dem Grundsatz vernünftiger wirtschaftlicher Prozeßführung Anlaß hatte, mit diesem Vorbringen zunächst zurückzuhalten, ob ihr also eine mit gewissenhafter Prozeßführung nicht vereinbare Säumigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vergl. Schroeder, JZ 1956, 451).
  • BGH, 10.05.1961 - V ZR 34/60
    Infolgedessen hilft der Revision auch ihr Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter, wonach die Anwendung des Sprachgebrauchs in der Revisionsinstanz nachprüfbar ist (RGZ 105, 417, 419; Urteile des erkennenden Senats vom 2. Mai 1956, V ZR 157/54, LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4, und vom 13. Juli 1960, V ZR 90/59, MDR 1960, 914 = NJW 1960, 2092); denn im vorliegenden Fall ergibt diese Nachprüfung gerade die Richtigkeit der tatrichterlichen Auslegung, soweit die Revision aber geltend macht, die hier in Betracht kommende Minden-Ravensberger Bevölkerung verstehe unter einem Wegerecht zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken etwas anderes, nämlich ein "alle Zwecke umfassendes" Benutzungsrecht, und soweit sie unter Berufung auf § 286 ZPO die Nichtvernehmung des hierzu als sachverständigen Zeugen benannten Landeskulturrats i.R. Dr. Naendrup in Münster rügt, wird von ihr übersehen, daß die Beklagten diesen Beweisantrag verspätet gestellt haben: er findet sich in ihrem Schriftsatz vom 26. November 1959, der erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1959 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, ohne daß den Beklagten, das Recht zu weiterem Sachvortrag vorbehalten war (§ 272 a ZPO); es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob angesichts der Zweckbestimmung des Grundbuches, nicht nur ortsansässige Personen, sondern jeden der deutschen Sprache mächtigen Teilnehmer am Rechtsverkehr eindeutig über Inhalt und Umfang von Grundstücksbelastungen zu unterrichten, die unter Beweis gestellte Behauptung eines abweichenden örtlichen Sprachgebrauches überhaupt erheblich war.
  • BGH, 24.03.1958 - II ZR 51/57

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht beachtet nicht und läßt damit einen Erfahrungssatz außer Betracht (vgl. Urt. des BGH vom 2. Mai 1956, BB 1956, 564 Betrieb 1956, 568 in Bestätigung von RGZ 105, 417, 419; BGHZ 24, 39 [BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56]), daß nach den allgemeinen Regeln der Zeichensetzung vor allen Dingen durch die Anführungszeichen zum Ausdruck gebracht werden kann, daß der Schreibende die so hervorgehobenen Worte als nicht von ihm herrührend kennzeichnen will (vgl. Duden, Rechtschreibung, Vorbem. IV Nr. 2, ebenso in der hier benutzten englischen Spreche: "Quotation marks").
  • BFH, 26.03.1971 - VI R 28/68

    Gebäude - Wohnzwecke - Zahnarztpraxis - Erhöhte Absetzungen

    Er kann dem Urteil des BGH V ZR 157/54 vom 2. Mai 1956 (DB 1956, 568) entnommen werden.
  • BFH, 17.10.1962 - II 203/60 U

    Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Eigenheim bei teilweise

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 157/54 vom 2. Mai 1956 ("Der Betrieb" 1956 S. 568) wird nach allgemeinem Sprachgebrauch unter einem "Wohngebäude" auch ein solches verstanden, das einzelne Räume für gewerbliche Zwecke enthalte, im übrigen aber für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet und bestimmt sei.
  • BGH, 18.10.1978 - VIII ZR 82/77

    Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "Mietzins" - Rechtmäßigkeit einer

    Der allgemeine Sprachgebrauch ist allerdings im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes revisibel (BGH Urteil vom 2. Mai 1956 - V ZR 157/54 = LM BGB § 133 (Fb) Nr. 4).
  • BFH, 17.11.1970 - II 45/65

    Begriff der Kleinwohnung - Bundesrecht - Begriff eines Kleinwohnungsbaus -

    Zutreffend ist das FG unter Hinweis auf die nur beispielhafte Aufzählung des § 11 Abs. 6 WGGDV, das Urteil des BGH V ZR 157/54 vom 2. Mai 1956 (DB 1956, 568; BB 1956, 514), das Urteil des RFH II A 388/28 vom 6. November 1928 (StuW 1929 Nr. 90) und das Urteil des BFH II 203/60 U vom 17. Oktober 1962 (BFH 76, 50, BStBl III 1963, 19) davon ausgegangen, daß nicht jede gewerbliche Nutzung dem Begriff eines Kleinwohnungsbaus entgegensteht (vgl. Urteil II 171/62 vom 19. Januar 1966, BFH 85, 38, BStBl III 1966, 226).
  • BGH, 29.10.1958 - V ZR 172/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.12.1957 - VIII ZR 430/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.01.1962 - V ZR 198/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.06.1957 - V ZR 239/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.10.1956 - IV ZR 149/56

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,2842
BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54 (https://dejure.org/1956,2842)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1956 - III ZR 259/54 (https://dejure.org/1956,2842)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 (https://dejure.org/1956,2842)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1956, 544
  • DNotZ 1956, 541
  • DB 1956, 568
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54
    Wenn dem aber so war, dann liegt der vorliegende Fall rechtlich nicht anders als der eine Hausbeschlagnahme in München betreffende Fall in der Sache III ZR 85/54; in dieser Sache hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. November 1955 bereits mit näherer Begründung entschieden, daß eine nach deutschem Recht begründete Entschädigungspflicht nicht deshalb entfällt, weil die Behörde ihre Maßnahme auf Befehl der Militärregierung durchgeführt hat, wenn die betreffende Inanspruchnahme nicht für Zwecke der Besatzungsmacht oder zugunsten einer in die Organisationen der Besatzungsmacht eingegliederten Stelle ausgesprochen worden ist.

    Auch insoweit ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen wie der in dem Urteil vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - behandelte.

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54
    Soweit es aber um die Entschädigung für diesen Substanzverlust geht, muß diese nach Sinn und Zweck der öffentlichrechtlichen Entschädigungspflicht - ähnlich wie beim Schadensersatz - so bemessen werden, daß der Geschädigte in den Stand gesetzt wird, sich mit dem Entschädigungsbetrag wieder "eine gleiche Sache zu beschaffen" (vgl. BGHZ 11, 156 ff, 160).
  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 121/53

    Verlust nach § 26 Abs. 3 RLG

    Auszug aus BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54
    Bei der angemessenen Entschädigung für einen entsprechenden hoheitlichen Eingriff kann aber der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen (vgl. BGHZ 15, 23), sondern muß sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen.
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Er muß sich vielmehr mit der Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen (BGHZ 15, 23 [26] = Verhinderung des Wiederaufbaues einer Hausruine; Urteil vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 S. 11 = LM Nr. 20 zu § 26 RLG).
  • BGH, 26.10.1970 - III ZR 33/70

    Zuständige Behörde für Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

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  • BGH, 04.02.1957 - III ZR 153/55

    Rechtsmittel

    Bei der angemessenen Entschädigung kann der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen, sondern muß sich mit einer Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen (BGHZ 15, 23; Urt vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 - in MDR 1956, 544).
  • BGH, 18.03.1957 - III ZR 109/55

    Rechtsmittel

    Denn hier gilt, daß bei einer Entschädigung für einen hoheitlichen Eingriff der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs einstellt, in der Regel nicht ersetzt verlangen kann, sondern sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust", oder anders gesagt, mit einem Ausgleich derjenigen Schäden begnügen muß, die infolge oder gelegentlich des Eingriffs an dem Objekt des Eingriffs selbst eintreten (Urt vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 - in MDR 1956, 544; vgl auch BGHZ 15, 23).
  • BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55

    Rechtsmittel

    Daß die Beklagte mit der in Rede stehenden und den späteren Einweisungen in das Haus der Klägerin nicht unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht im Auge hatte, ergibt die Überlegung: Die Besatzungsmacht hatte sich zwar die Unterbringung der aus den Konzentrationslagern entlassenen Personen besonders angelegen sein lassen; damit wurden aber die mit Rücksicht hierauf von ihr geförderten Maßnahmen noch nicht zu Maßnahmen, die nach ihrem sachlichen Gehalt - Bereitstellung von Wohnung - und Hausrat - der Besatzungsmacht als solcher gedient hätten (s. hierzu auch Urteil vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 -).
  • BGH, 04.07.1957 - III ZR 179/56

    Rechtsmittel

    Der Wertunterschied kann ebensowenig wie eine Enteignungsentschädigung (Urteil des Senats vom 24. April 1956 in MDR 1956, 544) von dem mit der Klage auf Erhöhung der Entschädigung angegangenen Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt werden, sondern ist an Hand der Umstände und Unterlagen zu ermitteln, die nach den einschlägigen sachlich-rechtlichen Grundsätzen maßgebend zu sein haben.
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